Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter

Anbieter: Develogix Agency e.U., Inhaber Raphael Planer, Johannes-Filzer-Straße 46, 5020 Salzburg, Österreich · FN 594182 y, Landesgericht Salzburg · UID ATU78708212 · Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik", Gewerbebehörde Magistrat Salzburg · Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe UBIT · E-Mail hello@feyer.io · Telefon +43 670 606 7104 (im Folgenden „feyer", „wir").

Diese Bedingungen gelten für Veranstalter:innen (im Folgenden „Veranstalter"), die über die Plattform feyer Veranstaltungen anlegen und Tickets vertreiben. Der Vertrag mit feyer richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des UGB sowie an Vereine und sonstige Rechtsträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Veranstaltungen durchführen. Verbraucher:innen im Sinne des KSchG nehmen wir als Veranstalter nicht an.

Stand: 12. August 2026, Version 1.0.


1. Leistungen von feyer

1.1 feyer stellt eine Online-Plattform bereit, über die Veranstalter Veranstaltungen, Kurse und vergleichbare Angebote anlegen, Tickets und Gutscheine vertreiben, Teilnehmer verwalten und den Einlass kontrollieren können (Software-as-a-Service).

1.2 feyer vermittelt den Abschluss von Verträgen über Tickets zwischen dem Veranstalter und den Käufer:innen. Vertragspartner des Ticketvertrags wird ausschließlich der Veranstalter. feyer wird nicht Vertragspartei des Ticketvertrags und schuldet nicht die Durchführung der Veranstaltung.

1.3 Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht. feyer strebt eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Monatsmittel an, gemessen ohne angekündigte Wartungsfenster. Geplante Wartungen kündigt feyer, soweit möglich, mindestens 48 Stunden vorab an und legt sie außerhalb üblicher Verkaufsspitzen.

1.4 feyer darf die Plattform weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern oder einstellen, soweit der Vertragszweck gewahrt bleibt. Die Einstellung einer Funktion, auf die der Veranstalter für bereits veröffentlichte Veranstaltungen angewiesen ist, wird mit angemessener Frist angekündigt.

2. Konto, Registrierung, Team

2.1 Die Registrierung erfordert wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Änderungen der Anschrift, der Rechtsform, der Vertretungsbefugnis, der Bankverbindung oder der steuerlichen Verhältnisse sind unverzüglich im Konto zu aktualisieren.

2.2 Zugangsdaten sind geheim zu halten. Handlungen, die über das Konto des Veranstalters vorgenommen werden, werden diesem zugerechnet, es sei denn, er weist nach, dass sie ohne sein Verschulden von einem Dritten vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf unbefugte Nutzung ist unverzüglich an hello@feyer.io zu melden.

2.3 Der Veranstalter kann Teammitgliedern abgestufte Rechte einräumen. Er ist für deren Handeln wie für eigenes Handeln verantwortlich.

2.4 Vor der ersten Veröffentlichung einer Veranstaltung bestätigt der Veranstalter diese Bedingungen sowie die Bedingungen für den Ticketkauf elektronisch. feyer speichert Zeitpunkt, Fassung und die vom Veranstalter geleistete Bestätigung und stellt ihm eine Ausfertigung als PDF zur Verfügung.

3. Zahlungsmodi, Vermittlung und Inkassovollmacht

3.1 Der Veranstalter wählt einen von zwei Zahlungsmodi. Der Modus gilt je Veranstalter, nicht je Veranstaltung. Ein Wechsel wirkt nur für künftig angelegte Veranstaltungen; bereits verkaufte Tickets werden im Modus abgewickelt, der bei ihrem Verkauf galt.

3.2 Modus „feyer-Konto" (Voreinstellung). Der Veranstalter bevollmächtigt feyer, Tickets in seinem Namen und auf seine Rechnung anzubieten und zu verkaufen sowie die Ticketentgelte von den Käufer:innen mit schuldbefreiender Wirkung einzuziehen. feyer wird ausschließlich für den Veranstalter tätig und vertritt nicht die Käufer:innen. Die Bevollmächtigung umfasst die Entgegennahme von Zahlungen, die Abwicklung von Erstattungen aus den eingezogenen Beträgen und die Ausstellung von Belegen nach § 8.

3.3 Die Zahlungsabwicklung erfolgt technisch über die Stripe Payments Europe, Limited, 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, D02 H210, Irland. feyer erbringt selbst keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG 2018 und benötigt hierfür keine Konzession, da feyer als Handelsvertreter ausschließlich für den Veranstalter tätig wird und über keine eigene Verfügungsmacht über Kundengelder außerhalb dieses Auftrags verfügt.

3.4 Eingezogene Ticketentgelte werden bis zur Auszahlung nach § 5 auf dem für den Veranstalter geführten Guthabenkonto der Zahlungsinfrastruktur getrennt von den eigenen Mitteln von feyer geführt. feyer erwirbt an diesen Beträgen kein Eigentum; sie stehen wirtschaftlich dem Veranstalter zu, vorbehaltlich der Entgelte nach § 7 und der Verrechnungsrechte nach § 5.4.

3.5 Modus „Eigenes Mollie-Konto". Ticketentgelte fließen unmittelbar auf das eigene Zahlungskonto des Veranstalters bei der Mollie B.V., Keizersgracht 126, 1015 CW Amsterdam, Niederlande. Der Veranstalter schließt hierfür einen eigenen Vertrag mit Mollie und unterliegt deren Prüfungen. feyer zieht ausschließlich das vereinbarte Entgelt nach § 7 als application fee ein und fasst die Ticketentgelte zu keinem Zeitpunkt an. Die Zahlung der Käufer:innen erfolgt in diesem Modus unmittelbar an den Veranstalter.

3.6 Der Zahlungsmodus wird den Käufer:innen im Bestellprozess offengelegt.

4. Pflichten des Veranstalters

4.1 Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben zu Ort, Zeit, Programm, Einlassbedingungen und Preisen einschließlich Umsatzsteuer, für erforderliche behördliche Bewilligungen, für Abgaben und Meldungen an Verwertungsgesellschaften (insbesondere AKM, Austro Mechana oder vergleichbare Stellen), für Jugendschutz- und Sicherheitsauflagen sowie für die steuerliche Behandlung seiner Ticketumsätze.

4.2 Der Veranstalter hinterlegt vor Verkaufsstart seine Storno- und Erstattungsbedingungen sowie, soweit vorhanden, eigene Veranstaltungsbedingungen. Diese werden den Käufer:innen im Bestellprozess angezeigt und sind Bestandteil des Ticketvertrags zwischen Veranstalter und Käufer:in.

4.3 Der Veranstalter hinterlegt die Angaben, die für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Käufer:innen erforderlich sind, insbesondere Firma oder Vereinsname, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Registernummer, UID-Nummer sofern vorhanden, vertretungsbefugte Person und eine Kontaktmöglichkeit für Gäste. Ohne diese Angaben kann keine Veranstaltung veröffentlicht werden.

4.4 Untersagt sind insbesondere rechtswidrige, irreführende oder sittenwidrige Veranstaltungen, der Verkauf ohne ernsthafte Durchführungsabsicht, das Anbieten von Veranstaltungen, für die erforderliche Bewilligungen fehlen, sowie die Umgehung der Plattform zur Vermeidung von Entgelten bei Verkäufen, die über feyer angebahnt wurden.

4.5 Der Veranstalter hält feyer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf einer Verletzung seiner Pflichten nach diesem § 4 beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme auf ein Verschulden von feyer zurückgeht.

5. Auszahlung, Einbehalte, Verrechnung (Modus „feyer-Konto")

5.1 Auszahlungen der eingezogenen Ticketentgelte, abzüglich der Entgelte nach § 7 und etwaiger Erstattungen, erfolgen nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, in der Regel binnen drei Werktagen, auf das vom Veranstalter hinterlegte Bankkonto. Bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Auszahlung je Termin und anteilig.

5.2 feyer kann nach billigem Ermessen abweichende Auszahlungsrhythmen einräumen, insbesondere eine wöchentlich rollierende Auszahlung für Veranstalter mit beanstandungsfreier Historie.

5.3 feyer kann Auszahlungen ganz oder teilweise vorläufig zurückbehalten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für

a) eine Absage oder eine wesentliche Änderung der Veranstaltung, b) Zahlungsstörungen, eine überdurchschnittliche Erstattungs- oder Rückbuchungsquote, c) einen erheblichen Verstoß gegen diese Bedingungen oder d) Betrug oder Missbrauch.

Der Veranstalter wird über eine Zurückbehaltung unverzüglich unter Angabe des Grundes informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Zurückbehaltung wird aufgehoben, sobald der Anlass entfallen ist. Sie ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der zur Abdeckung des besorgten Risikos erforderlich ist.

5.4 feyer kann einen Sicherheitseinbehalt von bis zu 10 % der Auszahlungssumme für bis zu 60 Tage nach der Veranstaltung vornehmen, um Rückbuchungen und Erstattungen abzudecken. Der Einbehalt wird verzinslich nicht angelegt; nach Ablauf der Frist wird der nicht beanspruchte Teil unaufgefordert ausgezahlt.

5.5 feyer ist berechtigt, fällige Forderungen gegen den Veranstalter, insbesondere Entgelte nach § 7, Rückbuchungen, ausgezahlte Erstattungen und Regressansprüche, mit Auszahlungsansprüchen aufzurechnen. Reichen einbehaltene Beträge nicht aus, ist der Fehlbetrag binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erstatten.

5.6 Im Modus „Eigenes Mollie-Konto" findet § 5 keine Anwendung; die Auszahlung richtet sich ausschließlich nach dem Vertrag des Veranstalters mit Mollie.

⚖️ Entwurf, anwaltlich zu prüfen — §§ 5.7 bis 5.10 (Sofort-Auszahlung, Stand 14.08.2026). Grundlage: docs/feyer-sofort-auszahlung.md §1 und §3. Besonders zu prüfen: die Zulässigkeit des freien Widerrufs nach § 5.10 in AGB gegenüber Unternehmern, die Wirksamkeit der Reserve nach § 5.8 als Sicherungseinbehalt neben § 5.4, und ob die Zusatzvereinbarung nach § 5.7 lit. c als eigener Vertrag oder als Anhang zu diesen Bedingungen geführt werden soll.

5.7 Sofort-Auszahlung (Variante 2). Abweichend von § 5.1 kann feyer dem Veranstalter auf Antrag eine laufende Auszahlung einräumen; die Auszahlung erfolgt dann nicht nach Durchführung der Veranstaltung, sondern fortlaufend nach Zahlungseingang, in der Regel binnen zwei bis drei Bankwerktagen. Voraussetzung ist kumulativ:

a) der Abschluss der Identifizierung des Veranstalters durch den Zahlungsdienstleister, b) eine bestandene Prüfung durch feyer nach Maßgabe des Antragsverfahrens; diese Prüfung ist ein eigenes Vergabekriterium von feyer und ersetzt keine gesetzliche Identifizierungspflicht, und c) eine vom Zeichnungsberechtigten unterfertigte Zusatzvereinbarung „Sofort-Auszahlung" in der jeweils aktuellen Fassung, deren Bedingungen ergänzend zu diesem § 5 gelten und diesen im Kollisionsfall vorgehen.

Auf die Einräumung besteht kein Anspruch. Die Prüfung ist für den Veranstalter kostenlos.

5.8 Reserve. In Variante 2 behält feyer von jeder Zahlung 10 % ein und gibt den einbehaltenen Betrag 30 Tage nach dem jeweiligen Zahlungseingang frei, soweit er nicht zur Abdeckung von Erstattungen, Rückbuchungen oder Forderungen nach § 5.5 benötigt wird. Der Einbehalt nach § 5.4 bleibt daneben unberührt; beide Einbehalte werden nicht doppelt auf denselben Betrag angewandt.

5.9 Folgen der Auszahlung. Ab dem Zeitpunkt der Auszahlung hat feyer auf die ausgezahlten Beträge keinen Zugriff mehr. Erstattungen an Käufer:innen schuldet ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der Veranstalter; § 6 bleibt unberührt. Reichen Reserve und laufende Eingänge zur Erfüllung fälliger Erstattungen nicht aus, gleicht der Veranstalter den Fehlbetrag binnen sieben Tagen nach Aufforderung aus.

5.10 Aussetzung und Widerruf. feyer kann die Sofort-Auszahlung jederzeit aussetzen oder widerrufen, insbesondere bei Vorliegen eines Umstands nach § 5.3, bei Absage oder Verlegung einer Veranstaltung mit offenen Auszahlungen oder bei Überschreiten der im Antragsverfahren genannten Schwellen für Rückbuchungen und Erstattungen. Aussetzung und Widerruf wirken nur für künftige Zahlungseingänge; für diese gilt wieder § 5.1. Der Veranstalter wird unverzüglich unter Angabe des Grundes informiert.

6. Absage, Verlegung, Erstattungen

6.1 Der Veranstalter informiert feyer unverzüglich über Absagen oder wesentliche Änderungen einer Veranstaltung und nutzt dafür die dafür vorgesehene Funktion der Plattform.

6.2 Bei Absage ist der Veranstalter verpflichtet, die Ticketentgelte an die Käufer:innen zu erstatten, soweit dies gesetzlich oder nach seinen Bedingungen geschuldet ist. Soweit feyer die Gelder zu diesem Zeitpunkt noch verwahrt, ist feyer berechtigt und vom Veranstalter unwiderruflich angewiesen, die Erstattung unmittelbar aus diesen Geldern vorzunehmen. Der Veranstalter wird darüber informiert.

6.3 Reichen die verwahrten Gelder für die Erstattung nicht aus, hat der Veranstalter den Fehlbetrag binnen 14 Tagen nach Aufforderung an feyer zu erstatten, soweit feyer in Erfüllung der Anweisung nach § 6.2 in Vorlage getreten ist.

6.4 Bereits verdiente Entgelte von feyer nach § 7 bleiben von einer Absage unberührt, soweit die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung ab, ohne dass ein von ihm nicht zu vertretender Umstand vorliegt, bleibt der Entgeltanspruch bestehen.

6.5 Bei Verlegung gelten Tickets grundsätzlich für den neuen Termin. Gesetzliche Rechte der Käufer:innen, insbesondere bei Unzumutbarkeit des neuen Termins, bleiben unberührt; der Veranstalter trägt die daraus folgenden Erstattungen.

⚖️ Entwurf, anwaltlich zu prüfen — § 6.6 (Absage-Garantie, Stand 14.08.2026). Grundlage: docs/feyer-sofort-auszahlung.md §3, letzter Absatz. Der Punkt ist bewusst als Pflicht für alle Veranstalter formuliert und nicht nur für Variante 2: Der Shop sagt Käufer:innen diese Frist in jeder Auszahlungs-Variante und in beiden Zahlungsmodi zu (siehe App\Support\Payments\BuyerAssurance), und eine Zusage im Shop, die in den AGB keine Entsprechung hat, ist eine Zusage von feyer statt vom Veranstalter. Zu prüfen: ob die Frist von 14 Tagen gegenüber Unternehmern wirksam vereinbart werden kann, ob sie an die Absage oder an die Kenntnis des Veranstalters anknüpfen soll, und ob der Ersatztermin als gleichwertige Wahlmöglichkeit haltbar ist oder Käufer:innen ein Wahlrecht behalten müssen.

6.6 Absage-Garantie. Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung ab, bietet er den Käufer:innen binnen 14 Tagen ab der Absage entweder einen Ersatztermin an oder erstattet den Ticketpreis. Diese Pflicht gilt unabhängig vom gewählten Zahlungsmodus und unabhängig von der Auszahlungs-Variante nach § 5. Soweit feyer die Gelder zu diesem Zeitpunkt noch verwahrt, erfüllt feyer die Erstattung nach § 6.2 an seiner Stelle; im Übrigen schuldet sie der Veranstalter selbst. feyer weist Käufer:innen vor dem Kauf auf diese Verpflichtung hin.

7. Entgelte

7.1 Es gelten die bei Vertragsschluss ausgewiesenen Entgelte:

Zahlungsmodus Entgelt je verkauftem Ticket Höchstbetrag
feyer-Konto 2,5 % des Ticketpreises + 0,25 € 2,90 €
Eigenes Mollie-Konto 1,5 % des Ticketpreises + 0,25 € 1,90 €

Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Kostenlose Tickets sind entgeltfrei.

7.2 Der Veranstalter kann wählen, das Entgelt als Servicegebühr ganz oder teilweise auf die Käufer:innen umzulegen. Die Servicegebühr wird im Bestellprozess vor dem letzten Schritt gesondert ausgewiesen.

7.3 Im Modus „feyer-Konto" wird das Entgelt bei Einzug einbehalten. Im Modus „Eigenes Mollie-Konto" wird es je Zahlung als application fee eingezogen. Der Veranstalter erhält monatlich einen Abrechnungsbeleg über vereinnahmte Entgelte, einbehaltene Beträge und geleistete Auszahlungen.

7.4 Individuell vereinbarte Konditionen gehen dieser Preisliste vor.

7.5 Änderungen der Entgelte werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt und gelten nur für Verkäufe nach dem Wirksamwerden. Widerspricht der Veranstalter bis zum Wirksamwerden, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt; bereits verkaufte Tickets werden zu den bisherigen Konditionen abgewickelt.

8. Belege und Rechnungen an Käufer:innen

8.1 Im Modus „feyer-Konto" erstellt feyer Belege und Rechnungen an Käufer:innen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters auf Grundlage der von ihm hinterlegten steuerlichen Angaben. Der Beleg weist den Veranstalter als leistenden Unternehmer aus und enthält den Hinweis, dass er durch feyer als Vermittler ausgestellt wurde.

8.2 Für die Richtigkeit der steuerlichen Angaben, insbesondere des Steuerstatus, des Steuersatzes und der UID-Nummer, ist ausschließlich der Veranstalter verantwortlich. Ändert er diese Angaben, wirkt die Änderung nur für künftige Belege; bereits ausgestellte Belege bleiben unverändert.

8.3 Im Modus „Eigenes Mollie-Konto" stellt der Veranstalter seine Belege selbst aus; feyer stellt ihm hierfür die erforderlichen Daten bereit.

9. Rückbuchungen

9.1 Rückbuchungen und die damit verbundenen Gebühren der Zahlungsdienstleister trägt der Veranstalter, soweit sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, insbesondere bei Nichtdurchführung, erheblicher Schlechterfüllung oder unklaren Angaben zur Veranstaltung. § 5.5 gilt entsprechend.

9.2 feyer trägt Rückbuchungen, die auf einem Fehler der Plattform beruhen.

9.3 feyer unterstützt den Veranstalter bei der Abwehr unberechtigter Rückbuchungen, indem feyer die vorhandenen Nachweise über Bestellung, Zustellung und Einlass bereitstellt.

10. Sperrung und Depublizierung

feyer kann Veranstaltungen depublizieren oder ein Konto vorläufig sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, Betrug oder erhebliche Verstöße gegen diese Bedingungen bestehen. Der Veranstalter wird unter Angabe der Gründe informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies den Zweck der Maßnahme nicht vereitelt. Bereits verkaufte Tickets bleiben gültig; die Abwicklung gegenüber den Käufer:innen wird sichergestellt.

11. Haftung

11.1 feyer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet feyer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Summe der in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an feyer gezahlten Entgelte.

11.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4 feyer haftet nicht für die Durchführung der Veranstaltungen und nicht für Schäden, die aus unrichtigen Angaben des Veranstalters entstehen.

11.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12. Datenschutz

12.1 Hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Käufer:innen sind der Veranstalter und feyer jeweils eigenständig Verantwortliche für ihre eigenen Zwecke. feyer verarbeitet für eigene Zwecke insbesondere zur Bereitstellung und Sicherheit der Plattform, zur Zahlungsabwicklung und zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten.

12.2 Soweit feyer personenbezogene Daten ausschließlich weisungsgebunden für den Veranstalter verarbeitet, insbesondere bei Gäste-Nachrichten und Teilnehmerlisten, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (docs/auftragsverarbeitung.md), die mit Annahme dieser Bedingungen geschlossen wird.

12.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, die ihm über die Plattform zugänglich gemachten Daten der Käufer:innen ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung und die damit verbundene Kommunikation zu verwenden. Eine Nutzung zu Werbezwecken bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage, für die der Veranstalter verantwortlich ist.

13. Laufzeit, Kündigung, Änderungen

13.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Seiten können jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Bereits verkaufte Tickets werden ordnungsgemäß abgewickelt; die Pflichten aus §§ 5, 6 und 9 bestehen bis zur vollständigen Abwicklung fort.

13.2 feyer kann aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen § 4.

13.3 Änderungen dieser Bedingungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Veranstalter nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Wesentliche Änderungen zum Nachteil des Veranstalters berechtigen ihn zur Kündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg, soweit der Veranstalter Unternehmer ist.

14.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

AGB für Veranstalter · Version 1.0 · Stand 12. August 2026